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An: Grosser Rat Basel-Stadt

Schutz vor häuslicher Gewalt auch für geflüchtete Frauen

Bild von Rad Pozniakov auf Unsplash
Das Asylgesetz verpflichtet die Behörden, geschlechtsspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Diese Verpflichtung bleibt nur zu oft toter Buchstabe, wie aktuelle Fälle aus dem Kanton Basel-Stadt zeigen.

Frau K. (geb. 1986) ist eine Kurdin aus dem Osten der Türkei und hat zuletzt bis zur Ausreise 2023 in Istanbul gelebt, wo sie als Designerin und Schneiderin arbeitete. 2013 konvertierte sie zum Christentum. 2014 liess sie sich wegen häuslicher Gewalt scheiden. Ihr Ehemann hatte die Konversion nicht akzeptiert. Nachher führte sie eine neue Beziehung zu S. Durch ihn erlebte sie schwere Gewalt, Drohungen, Erpressungen und gar einen Mordversuch, als S. sie mit einem Auto überfahren wollte. Er bezeichnete
sie in den sozialen Medien als Prostituierte und Terroristin. Zwischen 2012 und 2023 reichte sie gegen S. 56 Strafanzeigen und 24 Schutzanträge ein. Ab 2013 wurde sie von den Behörden formell unter Schutzgestellt, doch S. blieb immer unbehelligt. Sie musste fünf Mal die Wohnung wechseln. In Zeitungsinterviews beklagte sie sich über den fehlenden Schutz durch den Staat und setzte sich für die Rechte der Frauen ein. Auf Betreiben der Oppositionspartei wurde ihr Fall im Jahre 2019 im türkischen Parlament
als Exempel für fehlenden Schutz vor häuslicher Gewalt diskutiert. Mit zunehmenden Bekanntheit geriet sie in den Focus der Sicherheitsbehörden. Anstelle sie zu schützen, leitete die Justiz 2022 zwei Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation ein und erliess gegen sie einen Haftbefehl.
Frau K. flüchtete im Juli 2023 in die Schweiz. Ihr Asylgesuch ist jetzt seit Februar 2026 definitiv abgewiesen. Die Bundesbehörden argumentieren, Frau K. solle in Istanbul in ein Frauenhaus, und es sei nicht sicher, ob ihr wegen der beiden Verfahren eine langjährige Gefängnisstrafe drohe.

Frau S. (geb. 1983) arbeitete in Istanbul bis zur Heirat 2006 sieben Jahre als Köchin. 2008 kam ihr Sohn und 2014 ihre Tochter auf die Welt. 2022 erfuhr sie, dass ihre damals 8-jährige Tochter von ihrem eigenen Cousin (Sohn der Schwester des Ehemannes) vergewaltigt worden war. Sie reichte gegen ihn eine Strafanzeige ein. Der Täter wurde im Jahre 2023 zu einer Haftstrafe von sechs Jahren verurteilt, befindet
sich aber wegen einer Berufung auf freiem Fuss. Danach wurde sie und ihr Sohn von der Familie ihres Ehemannes bedroht, Dieser ergriff die Partei seiner Familie und wurde zunehmend aggressiv. Sie wandte sich erfolglos an die Polizei. Im November 2023 flüchtete sie mit den beiden Kindern in die Schweiz. Drei Wochen später reiste ihr Ehemann nach. Er legte sein Familienbüchlein vor. Deswegen wurde er zu
Frau S. in die gleiche Asylunterkunft in Basel verlegt. Er erpresste sie, gegen sie auszusagen, wenn sie die Trennung wolle. In der Asylunterkunft vergewaltigte er sie mehrfach. Wegen Nervenzusammenbrüchen musste sie zwei Mal stationär in die UPK. Erst durch Kontaktaufnahme zum Verein „Mütter helfen Mütter“ gelang es ihr, mit Unterstützung der Opferhilfe in das Frauenhaus zu fliehen. Sie reichte am 17.
Januar 2025 eine Strafanzeige gegen ihren Ehemann ein. U.a. deswegen wurde dieser Ende Januar 2025 in die Türkei ausgeschafft. Das Asylgesuch von Frau S. ist seit Januar 2026 definitiv abgewiesen.
Die Bundesbehörden argumentieren, Frau S. solle mit den beiden Kindern in Istanbul in ein Frauenhaus, und sie habe in der Türkei gegen ihren Ehemann keine Strafanzeige eingereicht.

Das Solidaritätsnetz betreut weitere Frauen in der gleichen Situation. Sämtliche Versuche aller wichtigen Frauen- und Flüchtlingsorganisationen, vom Bund eine Verbesserung zu verlangen, sind gescheitert. Deshalb muss der Kanton aktiv werden.

Die Petitionäre fordern vom Grossen Rat einen Beschluss
  • dass sich der Kanton Basel-Stadt beim Bund dafür einsetzt, dass geflüchtete Frauen wirksam vor häuslicher Gewalt geschützt werden.
  • dass der Regierung empfohlen wird, die Abschiebung von Frau K. und Frau S und ihrer Kinder (Identität dem Migrationsamt BS bekannt) in die Türkei auszusetzen.



Warum ist das wichtig?

Es ist unabdingbar, dass sich die Schweiz an das Gesetz hält und dass die Schweiz häusliche Gewalt für geflüchtete Frauen als ausreichender Grund für ein Asylgesuch anerkennt.
Momentan riskieren Frauen, welche häusliche Gewalt erlebt haben, zurückgeschickt zu werden in diese Länder, in denen sie die Gewalt erfahren haben. Somit schickt sie die Schweiz zurück in gefährliche, gar lebensbedrohliche Situationen. Sie hatten bereits versucht, in diesen Ländern, Schutz zu suchen. Dieser wurde ihnen verweigert, was sie noch verletzlicher machte. Sie mussten fliehen, um sich (und ihre Kinder) zu retten. 
Bâle-Ville, Suisse

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2026-03-24 17:33:25 +0100

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2026-03-24 17:01:56 +0100

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