100 Unterschriften erreicht
An: Staatssekretariat für Migration (SEM) und Bundesrat Beat Jans
Abschiebestopp und Flüchtlingsstatus für iranische Geflüchtete
1. Genereller Ausschaffungsstopp: Sofortige Aussetzung aller Abschiebungen in den Iran aufgrund der völkerrechtswidrigen Lage und der drohenden Verletzung von Art. 5 AsylG sowie Art. 3 EMRK.
2. Gewährung von Asyl oder Schutzstatus: Umwandlung vorläufiger Aufnahmen (Status F) oder abgelehnter Entscheide in den Flüchtlingsstatus (Status B), um die menschliche Würde gemäss Art. 7 BV zu wahren.
3. Berücksichtigung des UN-Berichts 2026: Anerkennung der neuen Fakten zur systematischen Verfolgung und der Terror-Einstufung der IRGC als zwingende Revisionsgründe gemäss Art. 32 AsylG bei allen SEM-Entscheiden.
4. Feststellung der Unzumutbarkeit: Anerkennung der allgemeinen Gewalt und Kriegslage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, welche einen Vollzug der Wegweisung rechtlich ausschliesst.
2. Gewährung von Asyl oder Schutzstatus: Umwandlung vorläufiger Aufnahmen (Status F) oder abgelehnter Entscheide in den Flüchtlingsstatus (Status B), um die menschliche Würde gemäss Art. 7 BV zu wahren.
3. Berücksichtigung des UN-Berichts 2026: Anerkennung der neuen Fakten zur systematischen Verfolgung und der Terror-Einstufung der IRGC als zwingende Revisionsgründe gemäss Art. 32 AsylG bei allen SEM-Entscheiden.
4. Feststellung der Unzumutbarkeit: Anerkennung der allgemeinen Gewalt und Kriegslage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, welche einen Vollzug der Wegweisung rechtlich ausschliesst.
Warum ist das wichtig?
Betreff: Dringender Appell für eine humanitäre Revision, den sofortigen Stopp von Ausschaffungen und die Gewährung des Flüchtlingsstatus für iranische Geflüchtete
An die zuständigen Behörden:
Direktion des Staatssekretariats für Migration (SEM)
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
Mitglieder des Bundesrates und der Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) des Parlaments
Sehr geehrte Damen und Herren,
Wir, die unterzeichnenden iranischen Geflüchteten in der Schweiz, wenden uns mit diesem dringenden Appell an Sie. Im Vertrauen auf die langjährige humanitäre Tradition der Schweiz, die den Schutz menschlicher Werte hochhält, bitten wir um eine sofortige Revision der Asylpolitik gegenüber iranischen Staatsangehörigen. Wir sind der festen Überzeugung, dass die anhaltende Ungewissheit und die Verweigerung des Flüchtlingsstatus angesichts der aktuellen Krisenlage weder mit den rechtlichen Normen der Schweizerischen Eidgenossenschaft noch mit internationalen Verträgen vereinbar sind.
Rechtliche Begründung und Dokumentation der Krisenlage:
1. Einhaltung des Non-Refoulement-Prinzips (Art. 5 AsylG & Art. 33 FK):
Gemäss Art. 5 des Asylgesetzes (AsylG) und Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Rückführung von Schutzsuchenden in ein Land, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht sind, untersagt. Angesichts der ausdrücklichen Verurteilungen durch die Vereinten Nationen im Januar 2026 bezüglich der systematischen Repressionen gegen Zivilisten, bedeutet jede Rückführung eine direkte Gefährdung des Rechts auf Leben.
2. Konformität mit Art. 3 EMRK:
Basierend auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Schweiz verpflichtet, niemanden auszuweisen, dem Folter oder unmenschliche Behandlung drohen. Durch die Einstufung der IRGC als Terrororganisation durch die EU hat sich die Gefahr sicherheitsrelevanter Verfolgungen und systematischer Folter für jeden Rückkehrer auf die Stufe einer „unmittelbaren Bedrohung“ verschärft.
3. Unzumutbarkeit des Vollzugs wegen Kriegszustand (Art. 83 Abs. 4 AIG):
Gemäss dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und Integration (AIG) ist der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, wenn allgemeine Gewalt oder eine Kriegssituation herrscht. Die militärische Eskalation und die gegenseitigen Bedrohungen zwischen Iran und Israel haben das gesamte iranische Staatsgebiet in eine Gefahrenzone verwandelt, in der die Sicherheit von Zivilisten nicht mehr gewährleistet ist.
4. Wesentliche Änderung der Verhältnisse (Art. 32 AsylG):
Die Ereignisse vom Januar 2026 stellen eine „wesentliche Änderung der Verhältnisse im Heimatstaat“ dar. Dies verpflichtet die Migrationsbehörden gesetzlich dazu, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren einer erneuten Prüfung (Re-examination) zu unterziehen.
5. Schutz der Menschenwürde und psychischen Integrität (Art. 7 BV):
Die jahrelange psychische Belastung durch die Ungewissheit in den Unterkünften und die ständige Angst vor einer Zwangsrückführung haben zu schweren Traumata (PTSD) und Depressionen unter den Geflüchteten geführt. Gemäss Art. 7 der Bundesverfassung ist die Wahrung der Menschenwürde staatliche Pflicht; die aktuelle Situation verletzt diese Integrität massiv.
Unsere Forderungen:
Genereller Ausschaffungsstopp: Sofortige Aussetzung aller Abschiebungen in den Iran aufgrund der fehlenden Sicherheit für Leib und Leben.
Gewährung des Flüchtlingsstatus (Status B) oder Schutzstatus: Beendigung der Vorläufigkeit und Rückkehr zu einem Leben in Würde durch eine reguläre Aufenthaltsbewilligung.
Anpassung der Entscheidungskriterien: Berücksichtigung der neuen militärischen und politischen Realitäten des Jahres 2026 bei allen Beurteilungen durch das SEM.
Wir bitten die zuständigen Behörden inständig, mit einem humanitären Blick und auf Basis der genannten Rechtsgrundlagen iranische Geflüchtete vor diesen irreparablen Gefahren zu schützen.
Hochachtungsvoll,
Eine Gruppe iranischer Flüchtlinge aus verschiedenen Kantonen der Schweiz
An die zuständigen Behörden:
Direktion des Staatssekretariats für Migration (SEM)
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
Mitglieder des Bundesrates und der Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) des Parlaments
Sehr geehrte Damen und Herren,
Wir, die unterzeichnenden iranischen Geflüchteten in der Schweiz, wenden uns mit diesem dringenden Appell an Sie. Im Vertrauen auf die langjährige humanitäre Tradition der Schweiz, die den Schutz menschlicher Werte hochhält, bitten wir um eine sofortige Revision der Asylpolitik gegenüber iranischen Staatsangehörigen. Wir sind der festen Überzeugung, dass die anhaltende Ungewissheit und die Verweigerung des Flüchtlingsstatus angesichts der aktuellen Krisenlage weder mit den rechtlichen Normen der Schweizerischen Eidgenossenschaft noch mit internationalen Verträgen vereinbar sind.
Rechtliche Begründung und Dokumentation der Krisenlage:
1. Einhaltung des Non-Refoulement-Prinzips (Art. 5 AsylG & Art. 33 FK):
Gemäss Art. 5 des Asylgesetzes (AsylG) und Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Rückführung von Schutzsuchenden in ein Land, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht sind, untersagt. Angesichts der ausdrücklichen Verurteilungen durch die Vereinten Nationen im Januar 2026 bezüglich der systematischen Repressionen gegen Zivilisten, bedeutet jede Rückführung eine direkte Gefährdung des Rechts auf Leben.
2. Konformität mit Art. 3 EMRK:
Basierend auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Schweiz verpflichtet, niemanden auszuweisen, dem Folter oder unmenschliche Behandlung drohen. Durch die Einstufung der IRGC als Terrororganisation durch die EU hat sich die Gefahr sicherheitsrelevanter Verfolgungen und systematischer Folter für jeden Rückkehrer auf die Stufe einer „unmittelbaren Bedrohung“ verschärft.
3. Unzumutbarkeit des Vollzugs wegen Kriegszustand (Art. 83 Abs. 4 AIG):
Gemäss dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und Integration (AIG) ist der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, wenn allgemeine Gewalt oder eine Kriegssituation herrscht. Die militärische Eskalation und die gegenseitigen Bedrohungen zwischen Iran und Israel haben das gesamte iranische Staatsgebiet in eine Gefahrenzone verwandelt, in der die Sicherheit von Zivilisten nicht mehr gewährleistet ist.
4. Wesentliche Änderung der Verhältnisse (Art. 32 AsylG):
Die Ereignisse vom Januar 2026 stellen eine „wesentliche Änderung der Verhältnisse im Heimatstaat“ dar. Dies verpflichtet die Migrationsbehörden gesetzlich dazu, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren einer erneuten Prüfung (Re-examination) zu unterziehen.
5. Schutz der Menschenwürde und psychischen Integrität (Art. 7 BV):
Die jahrelange psychische Belastung durch die Ungewissheit in den Unterkünften und die ständige Angst vor einer Zwangsrückführung haben zu schweren Traumata (PTSD) und Depressionen unter den Geflüchteten geführt. Gemäss Art. 7 der Bundesverfassung ist die Wahrung der Menschenwürde staatliche Pflicht; die aktuelle Situation verletzt diese Integrität massiv.
Unsere Forderungen:
Genereller Ausschaffungsstopp: Sofortige Aussetzung aller Abschiebungen in den Iran aufgrund der fehlenden Sicherheit für Leib und Leben.
Gewährung des Flüchtlingsstatus (Status B) oder Schutzstatus: Beendigung der Vorläufigkeit und Rückkehr zu einem Leben in Würde durch eine reguläre Aufenthaltsbewilligung.
Anpassung der Entscheidungskriterien: Berücksichtigung der neuen militärischen und politischen Realitäten des Jahres 2026 bei allen Beurteilungen durch das SEM.
Wir bitten die zuständigen Behörden inständig, mit einem humanitären Blick und auf Basis der genannten Rechtsgrundlagen iranische Geflüchtete vor diesen irreparablen Gefahren zu schützen.
Hochachtungsvoll,
Eine Gruppe iranischer Flüchtlinge aus verschiedenen Kantonen der Schweiz
Wie die Unterschriften übergeben werden
Die Übergabe erfolgt als formeller Rechtsbehelf an das SEM und EJPD. Wir fordern, dass diese Unterschriften als Beweis für die dringende Notwendigkeit gewertet werden, iranischen Geflüchteten aufgrund der Lage 2026 den Flüchtlingsstatus (Ausweis B) gemäss Art. 3 AsylG zu gewähren. Die Petition soll im Rahmen einer offiziellen Anhörung übergeben werden, um das Recht auf Asyl und dauerhaften Schutz rechtlich zu untermauern.