An: An die Bundesversammlung und an den Bundesrat

Holen wir uns unser Geld zurück: Schaffen wir die Wehrpflichtersatzabgabe ab!

In der Schweiz ist derzeit die Wehrpflichtersatzabgabe in Kraft, welche von nicht eingeteilten Bürgern die Zahlung von 11 Jahresbeiträgen in Höhe von 3 % des steuerbaren Einkommens verlangt, mit einem festgelegten Mindestbetrag von etwa 400 Franken pro Jahr.
Diese Abgabe stellt eine echte finanzielle Bestrafung für jene jungen Menschen dar, die aufgrund körperlicher oder psychischer Gesundheitsprobleme, die eindeutig nicht von ihnen abhängen, vom Militärdienst ausgeschlossen sind. In einem Kontext von zunehmender Prekarität unter Jugendlichen, einer Schwächung der Kaufkraft und einer sinkenden Zugänglichkeit zu Hochschulstudien führt diese Abgabe dazu, dass Personen, die bereits aus physischen oder psychischen Gründen benachteiligt sind, gegenüber ihren Altersgenossen zusätzlich benachteiligt werden.

Die Ungerechtigkeit dieser Abgabe wurde auch mehrfach vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt, welcher die Kriterien, auf deren Grundlage sie erhoben wird, als „diskriminierend“ verurteilt hat. Die entsprechenden Urteile datieren insbesondere aus den Jahren 2009 und jüngst 2021.

Daher halten wir es für angebracht, eine Überprüfung des geltenden Systems einzuleiten, um einegrössere soziale Gerechtigkeit sowie die Einhaltung der in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Grundsätze zu gewährleisten, welche von der Schweiz im Jahr 1974 ratifiziert wurde.

Warum ist das wichtig?

Vor diesem Hintergrund fordern wir:

1.  Die sofortige Abschaffung der Wehrpflichtersatzabgabe für alle Personen, die aus gesundheitlichen Gründen als untauglich für den Militärdienst, den Zivildienst und den Zivilschutz erklärt wurden.
Diese Massnahme ist erforderlich, um das Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Bundesverfassung (welche die Diskriminierung aufgrund verbieten und die Beseitigung bestehender Benachteiligungen gegenüber Menschen mit Behinderungen vorschreiben) sowie mit den verbindlichen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Glor gegen Schweiz, 30. April 2009; Ryser gegen Schweiz, 12. Januar 2021) in Einklang zu bringen, welche die Schweiz wegen Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) verurteilt haben. Kein Bürger darf finanziell für einen Gesundheitszustand
bestraft werden, der nicht von seinem Willen abhängt. Für die
Unmöglichkeit, dem eigenen Land zu dienen, bezahlen zu müssen, ist ein Widerspruch,
den ein Rechtsstaat nicht hinnehmen darf.

2. Die vollständige Rückerstattung der entrichteten Wehrpflichtersatzabgaben – für
die Zeiträume nach dem 30. April 2009, dem Datum des ersten EGMR-Urteils
(Glor gegen Schweiz) – an alle Bürger, die aus gesundheitlichen Gründen als
dienstuntauglich erklärt wurden und nicht in die engen Kategorien der automatischen Befreiung (Art. 4 und 4a WPEG) fallen, jedoch weiterhin zur Zahlung der Ersatzabgabe verpflichtet wurden, obwohl bereits eine festgestellte und für die Schweiz verbindliche internationale Verpflichtung verletzt wurde.
Das schweizerische Recht anerkennt die Haftung des Staates für widerrechtliche Handlungen (Art. 146 BV). Die fortgesetzte Erhebung einer Abgabe, die von einem internationalen Gericht bereits als diskriminierend beurteilt wurde, stellt einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) sowie gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 5 BV) dar. Die Rückerstattung ist keine Konzession, sondern eine Verpflichtung.