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An: Bundesrat Ueli Maurer, Finanzdepartement
Unfaire Berechnungsgrundlage bei der Corona Erwerbsersatzentschädigung
Die aktuelle Grundlage für die Berechnung der Corona Erwerbsersatzentschädigung für Selbständigerwerbende ist das Jahreseinkommen, welches 2019 für die AHV abgerechnet wurde. Davon wird 80 Prozent als Taggeld ausbezahlt. Der maximale Tagesansatz liegt bei 196 Franken. Bei Geschäften, die 2019 Investitionen getätigt oder Arbeitsplätze geschaffen haben, fiel das Einkommen 2019 wesentlich kleiner aus als in anderen Jahren. Dadurch ist die Erwerbsersatzentschädigung bei solchen Unternehmen sehr gering, bis gar nicht existent. Sie können von dieser Entschädigung kaum Kosten decken, geschweige denn anfangen den Kredit zurückzuzahlen, wie der Bundesrat dies empfohlen hat. Deshalb ist es dringend notwendig, dass die Entschädigung individuell angeschaut und ausbezahlt wird oder ein Mindesttaggeld bestimmt wird, das in solchen Fällen Anwendung findet.
Warum ist das wichtig?
Selbständigerwerbende, die ihre Geschäfte vollständig schliessen mussten, leiden während der Coronakrise an Existenzängsten, finanziellen Einbussen und unbezahlten Rechnungen. Nur durch die Harmonisierung der Erwerbsersatz-Taggelder wird wirklich jedem Unternehmen geholfen, auch solchen die im letzten Jahr investiert haben. So werden diese Geschäfte nicht doppelt bestraft.