2023-10-31 14:03:14 +0100
An: Stadtrat von Zürich
Schützen Sie diese 1960er Siedlung beim Kleinen Rigi in Wollishofen!
Diese ikonische Häusergruppe aus dem Jahr 1961 beim Kleinen Rigi in Zürich-Wollishofen ist akut gefährdet. Die Siedlung besteht aus vier Mehrfamilienhäusern. Drei Liegenschaften gehören je einer einzelnen Eigentümerin und eine Liegenschaft gehört einer gemeinnützigen Stiftung. Wegen der Besitzstreuung droht ein unkoordinierter Abriss von einzelnen Gebäuden für Ersatzneubauten. Wir fordern deshalb, dass diese Siedlung zur Bewahrung ihrer Ensemblewirkung unter Schutz gestellt wird.
Gemäss Amt für Städtebau gilt als "Siedlung" eine Gruppe von mindestens vier Mehrfamilienhäusern, die zusammen eine gestalterische Einheit mit gemeinsamer Umgebungsgestaltung bilden. Eine Siedlung ist ein städtebauliches Gesamtwerk, das seinen Charakter gerade aus seiner bewusst geplanten Einheitlichkeit bezieht. Das Herausbrechen eines einzelnen Teils aus einem solchen Verbund gefährdet diesen in seiner Gesamtheit.
Ein Bauwerk gilt als schutzwürdig, wenn es als wichtiger Zeuge einer städtebaulichen Epoche bewertet wird (sogenannter Eigenwert) oder seine Umgebung wesentlich mitprägt (sogenannter Situationswert). Gemäss Verwaltungsgericht kann sich die Schutzwürdigkeit eines Objekts nicht nur aus einem hohen Eigen- oder Situationswert, sondern auch aus deren Zusammenspiel ergeben.
Wir finden, dass genau dieses Zusammenspiel die Siedlung beim Kleinen Rigi schutzwürdig macht. Sie fügt sich harmonisch in die umliegende Grünzone ein. Sie ist nahezu freistehend und ist deshalb von den Besuchenden des Erholungsraums aus umfassender Perspektive wahrnehmbar. Die Häusergruppe beginnt von Norden her mit einem zweigeschossigen Gebäude und geht südwärts in dreigeschossige Gebäude über. Dadurch wird das Landschaftsrelief des angrenzenden Moränenhügels gleichsam nachempfunden. Auf dem grosszügigen Umschwung ist die Bepflanzung aus der Bauzeit weitgehend erhalten (Laubbäume, Nadelbäume, Büsche, Sträucher). Längs der Strasse wird die Häusergruppe von einer (einseitigen) Allee bestehend aus zwölf Bäumen gesäumt.
Die Gebäude mit charakteristischer Umgebung entsprechen architekturhistorisch dem Überbauungstyp in der Nachfolge des sogenannten Landistils, der bis in die Nachkriegszeit nachwirkte und in den späten 1940er und frühen 1950erJahren seinen Höhepunkt hatte. Die Siedlung mit Baujahr 1961 entstand in einer Epoche, in der dieser Typus der schlichten Satteldachbauten immer noch erbaut wurde, auch wenn es bereits neuere Entwicklungen im Wohnungsbau gab.
Gemäss Amt für Städtebau sind viele der in kurzer Zeit entstandenen Wohnüberbauungen aus der Nachkriegszeit sind von grossem ortsbildprägendem Interesse, in Bezug auf ihre baukünstlerische Bedeutung aber von durchschnittlichem Wert. Im Fall des Spezialinventars "Wohnsiedlungen" der Denkmalpflege wird die Schutzwürdigkeit offensichtlich nach rein akademischen Kriterien bewertet. So gibt es für die Quartiere Enge, Wollishofen und Leimbach (Kreis 2) keine einzige geschützte Siedlung aus der Zeit nach 1956, obwohl in diesen Quartieren nunmehr drei Generationen diesen Siedlungsbau als ihre vertraute städtebauliche Realität empfinden.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass sämtliche Wohnsiedlungen aus der Zeit der letzten fünf bis sechs Jahrzehnte potenziell für den Abriss freigegeben und einzig dem Diktat der verdichteten Rendite unterworfen sind. Es droht eine dramatische städtebauliche Entfremdung. Daher müssen dringend Siedlungen aus dieser Zeit proaktiv unter Schutz gestellt werden, wenn sie einen identitätsstiftenden Status haben.
Wir fordern deshalb den Stadrat auf: Schützen Sie die 1960er Siedlung beim Kleinen Rigi in Wollishofen!
Peter-Wolfgang von Matt, Zürich
Gemäss Amt für Städtebau gilt als "Siedlung" eine Gruppe von mindestens vier Mehrfamilienhäusern, die zusammen eine gestalterische Einheit mit gemeinsamer Umgebungsgestaltung bilden. Eine Siedlung ist ein städtebauliches Gesamtwerk, das seinen Charakter gerade aus seiner bewusst geplanten Einheitlichkeit bezieht. Das Herausbrechen eines einzelnen Teils aus einem solchen Verbund gefährdet diesen in seiner Gesamtheit.
Ein Bauwerk gilt als schutzwürdig, wenn es als wichtiger Zeuge einer städtebaulichen Epoche bewertet wird (sogenannter Eigenwert) oder seine Umgebung wesentlich mitprägt (sogenannter Situationswert). Gemäss Verwaltungsgericht kann sich die Schutzwürdigkeit eines Objekts nicht nur aus einem hohen Eigen- oder Situationswert, sondern auch aus deren Zusammenspiel ergeben.
Wir finden, dass genau dieses Zusammenspiel die Siedlung beim Kleinen Rigi schutzwürdig macht. Sie fügt sich harmonisch in die umliegende Grünzone ein. Sie ist nahezu freistehend und ist deshalb von den Besuchenden des Erholungsraums aus umfassender Perspektive wahrnehmbar. Die Häusergruppe beginnt von Norden her mit einem zweigeschossigen Gebäude und geht südwärts in dreigeschossige Gebäude über. Dadurch wird das Landschaftsrelief des angrenzenden Moränenhügels gleichsam nachempfunden. Auf dem grosszügigen Umschwung ist die Bepflanzung aus der Bauzeit weitgehend erhalten (Laubbäume, Nadelbäume, Büsche, Sträucher). Längs der Strasse wird die Häusergruppe von einer (einseitigen) Allee bestehend aus zwölf Bäumen gesäumt.
Die Gebäude mit charakteristischer Umgebung entsprechen architekturhistorisch dem Überbauungstyp in der Nachfolge des sogenannten Landistils, der bis in die Nachkriegszeit nachwirkte und in den späten 1940er und frühen 1950erJahren seinen Höhepunkt hatte. Die Siedlung mit Baujahr 1961 entstand in einer Epoche, in der dieser Typus der schlichten Satteldachbauten immer noch erbaut wurde, auch wenn es bereits neuere Entwicklungen im Wohnungsbau gab.
Gemäss Amt für Städtebau sind viele der in kurzer Zeit entstandenen Wohnüberbauungen aus der Nachkriegszeit sind von grossem ortsbildprägendem Interesse, in Bezug auf ihre baukünstlerische Bedeutung aber von durchschnittlichem Wert. Im Fall des Spezialinventars "Wohnsiedlungen" der Denkmalpflege wird die Schutzwürdigkeit offensichtlich nach rein akademischen Kriterien bewertet. So gibt es für die Quartiere Enge, Wollishofen und Leimbach (Kreis 2) keine einzige geschützte Siedlung aus der Zeit nach 1956, obwohl in diesen Quartieren nunmehr drei Generationen diesen Siedlungsbau als ihre vertraute städtebauliche Realität empfinden.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass sämtliche Wohnsiedlungen aus der Zeit der letzten fünf bis sechs Jahrzehnte potenziell für den Abriss freigegeben und einzig dem Diktat der verdichteten Rendite unterworfen sind. Es droht eine dramatische städtebauliche Entfremdung. Daher müssen dringend Siedlungen aus dieser Zeit proaktiv unter Schutz gestellt werden, wenn sie einen identitätsstiftenden Status haben.
Wir fordern deshalb den Stadrat auf: Schützen Sie die 1960er Siedlung beim Kleinen Rigi in Wollishofen!
Peter-Wolfgang von Matt, Zürich
Warum ist das wichtig?
Im Fall der 1960er Siedlung beim Kleinen Rigi in Wollishofen (Kalchbühlstrasse 151 bis 165) droht ein katastrophales städtebauliches Flickwerk von Alt- und Neubauten auf einem bisher einheitlich gestalteten Areal.
Die Liegenschaft im gemeinnützigen Eigentum wurde kürzlich behutsam saniert und wird voraussichtlich jahrzehntelang in ihrer bisherigen Struktur weiterbestehen.
Im Fall einer Liegenschaft in Privateigentum wurde den Mietparteien vorsorglich gekündigt, obwohl bisher noch keine Planauflage stattfand und somit noch keine Baubewilligung für einen Neubau vorliegt - eine Leerkündigung auf Vorrat. Das Projekt ist gegenwärtig mit Bauprofilen ausgesteckt und seine Grundrisse sind im GIS-Browser des ÖREB-Katasters unter "Amtliche Vermessungen" einsehbar.
Im Fall einer anderen Liegenschaft in Privateigentum gab es Mitte Januar 2022 einen Besitzerwechsel. Die Liegenschaft wurde an eine Mantelgesellschaft verkauft. Diese hat keine eigene Büroräumlichkeiten, keine Telefonnummer und keine E-Mail-Adresse. Beim Mitglied des Verwaltungsrates und beim Geschäftsführer gemäss Handelsregister handelt es sich um zwei Kaderleute aus der Bauindustrie. Wenige Tage nach der Handänderung wurde den Mietparteien mitgeteilt, dass ein Ersatzneubau geplant ist mit "Baustart voraussichtlich Frühling 2023". Die Mieterinnen und Mieter, die teilweise schon in der dritten Generation in diesem Mehrfamilienhaus wohnen, stehen allesamt vor einem persönlichen Abgrund.
Die Liegenschaft im gemeinnützigen Eigentum wurde kürzlich behutsam saniert und wird voraussichtlich jahrzehntelang in ihrer bisherigen Struktur weiterbestehen.
Im Fall einer Liegenschaft in Privateigentum wurde den Mietparteien vorsorglich gekündigt, obwohl bisher noch keine Planauflage stattfand und somit noch keine Baubewilligung für einen Neubau vorliegt - eine Leerkündigung auf Vorrat. Das Projekt ist gegenwärtig mit Bauprofilen ausgesteckt und seine Grundrisse sind im GIS-Browser des ÖREB-Katasters unter "Amtliche Vermessungen" einsehbar.
Im Fall einer anderen Liegenschaft in Privateigentum gab es Mitte Januar 2022 einen Besitzerwechsel. Die Liegenschaft wurde an eine Mantelgesellschaft verkauft. Diese hat keine eigene Büroräumlichkeiten, keine Telefonnummer und keine E-Mail-Adresse. Beim Mitglied des Verwaltungsrates und beim Geschäftsführer gemäss Handelsregister handelt es sich um zwei Kaderleute aus der Bauindustrie. Wenige Tage nach der Handänderung wurde den Mietparteien mitgeteilt, dass ein Ersatzneubau geplant ist mit "Baustart voraussichtlich Frühling 2023". Die Mieterinnen und Mieter, die teilweise schon in der dritten Generation in diesem Mehrfamilienhaus wohnen, stehen allesamt vor einem persönlichen Abgrund.