An: An die Behörden des Kantons Bern und an die Schweizerische Eidgenossenschaft
Petition für einen fairen Menstruationsurlaub im Kanton Bern und in der Schweiz
français - italiano - Gesamtzahl Unterschriften aller Sprachversionen
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Für das Recht auf einen Menstruationsurlaub für Frauen, Studierende und menstruierende Personen in der Schweiz
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Für das Recht auf einen Menstruationsurlaub für Frauen, Studierende und menstruierende Personen in der Schweiz
Die Menstruation ist Teil des Lebens von Millionen Menschen in der Schweiz. Für manche ist sie mit starken Schmerzen, Erschöpfung oder Unwohlsein verbunden, was die Arbeit oder das Studium erschwert oder sogar unmöglich macht.
Heute haben nur wenige Städte, wie zum Beispiel Freiburg, diesen Bedarf anerkannt und ihren Mitarbeiterinnen einen Menstruationsurlaub gewährt.
Wir fordern, dass der Kanton Bern – und langfristig die ganze Schweiz – eine ähnliche Regelung einführt, um Gleichstellung und Gesundheit aller betroffenen Personen zu gewährleisten.
Wir fordern, dass der Kanton Bern – und langfristig die ganze Schweiz – eine ähnliche Regelung einführt, um Gleichstellung und Gesundheit aller betroffenen Personen zu gewährleisten.
Wir fordern:
- Die Einführung eines Menstruationsurlaubs von 1 bis 3 Tagen pro Monat,
bezahlt für Erwerbstätige oder als entschuldigter Absenztag ohne Sanktion für Studentinnen und Lernende. - Dass dieser Urlaub auf einfache Erklärung hin verfügbar ist (ohne systematische Pflicht zur Vorlage eines Arztzeugnisses).
- Dass Schulen, Universitäten und öffentliche Arbeitgeber des Kantons diese Regelung gerecht anwenden.
- Dass die Kantonsregierung die Möglichkeit einer nationalen Ausweitung dieses Rechts prüft.
Warum ist das wichtig?
Diese Massnahme soll ein natürliches physiologisches Bedürfnis anerkennen, die Gesundheit verbessern und die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in Gesellschaft und Arbeitswelt stärken.
Diese Petition kann von allen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz unterzeichnet werden, unabhängig von Alter oder Nationalität (Art. 33 BV).