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An: Bundesrat und Parlament

Kein Online-Verkauf von Vapes und E-Liquids an Minderjährige


Jugendschutz im Onlinehandel stärken – wirksame Alterskontrollen für Vapes und E-Liquids.

Wir fordern den Bundesrat und das Parlament auf, die bestehenden Vorschriften konsequent umzusetzen und, soweit nötig, zu präzisieren oder zu verschärfen:

1. Verbindliche Altersverifikation: Eine blosse Selbstdeklaration per Mausklick darf nicht genügen. Das Alter muss mit einer zuverlässigen Methode überprüft werden, gegebenenfalls auch bei der Zustellung.

2. Einheitliche Mindestanforderungen: Die TabPV soll klare Vorgaben zu Prüfmethoden, Zeitpunkt der Kontrolle, Verantwortlichkeit der Anbieter und Zustellung enthalten.

3. Wirksame Kontrollen: Die zuständigen kantonalen Behörden sollen Online- und Versandhandel risikobasiert kontrollieren, gegebenenfalls auch durch Testkäufe.

4. Konsequente Sanktionen: Verstösse gegen Art. 23 TabPG sollen nach den Strafbestimmungen, insbesondere Art. 42 TabPG, sowie nach dem anwendbaren kantonalen Recht wirksam geahndet werden.

5. Datenschutz: Die Altersprüfung muss rechtmässig, verhältnismässig und datensparsam erfolgen. Grundsätzlich soll nur festgestellt werden, ob die erforderliche Altersgrenze erreicht ist.

Die gesetzlichen Altersgrenzen müssen auch im digitalen Vertrieb wirksam gelten. Minderjährige dürfen sie nicht durch eine einfache Selbstdeklaration umgehen können.

Warum ist das wichtig?

In der Schweiz dürfen Tabakprodukte und elektronische Zigaretten nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. Rechtsgrundlage sind insbesondere Art. 23 Abs. 1 und 2 des Tabakproduktegesetzes (TabPG; SR 818.31) sowie die Tabakprodukteverordnung (TabPV; SR 818.311).

Als elektronische Zigaretten gelten nach Art. 3 Bst. f TabPG auch nikotinfreie Produkte und Bestandteile wie Kartuschen, Tanks und Nachfüllflüssigkeiten. Die konkrete Einordnung richtet sich nach den gesetzlichen Definitionen; nicht jedes umgangssprachlich als «Vape» oder «E-Liquid» bezeichnete Produkt fällt automatisch unter dieselben Bestimmungen.

Für den Versandhandel verlangt Art. 23 Abs. 2 TabPG ein geeignetes Kontrollsystem. Ein Häkchen bei «Ich bin mindestens 18 Jahre alt» genügt als alleinige Kontrolle nicht. Die Altersüberprüfung muss zuverlässig verhindern, dass Produkte an Minderjährige abgegeben werden.

Zuständigkeiten

Grundsätzlich vollziehen die Kantone die Vorschriften über Abgabe, Werbung und Verkaufsstellen und führen die erforderlichen Kontrollen durch (Art. 35 TabPG). Der Bund, insbesondere das Bundesamt für Gesundheit, nimmt seine gesetzlichen Aufgaben wahr und unterstützt beziehungsweise koordiniert den Vollzug. Ergänzend gelten die kantonalen Vollzugsvorschriften.

Warum Handlungsbedarf besteht

Der Jugendschutz darf nicht von einer blossen Selbstdeklaration abhängen. Eine gesetzliche Altersgrenze ist nur wirksam, wenn sie auch im Onlinehandel durchgesetzt wird. Das TabPG bezweckt ausdrücklich den Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Auswirkungen von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten (Art. 1 TabPG).

Wir fordern daher:
• die konsequente Umsetzung von Art. 23 TabPG und der einschlägigen Bestimmungen der TabPV;
• transparente und überprüfbare Mindestanforderungen an Alterskontrollen;
• klare Zuständigkeiten und wirksame Kontrollen nach Art. 35 TabPG;
• die konsequente Anwendung der Strafbestimmungen, insbesondere Art. 42 TabPG;
• sowie eine datenschutzkonforme Altersverifikation.

Jugendschutz muss auch im Internet funktionieren!

Neuigkeiten

2026-10-21 11:56:08 +0200

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