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An: Schweizer Parlament

Solidarität ist kein Verbrechen – Für die Abschaffung des Solidaritätsdelikts

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Weil sie einem jungen Syrer eine Adresse besorgt und ihm bei seinem Asylverfahren geholfen hat, steht Caroline Meijers zusammen mit der Mouvement Jurassien de Soutien aux Sans-Papiers et Migrants (MJSSP) vor Gericht. Ihr Prozess, der am 8. Juli 2025 stattfand, zeigt, wie absurd ein Gesetz ist, das die Hilfe für Menschen in Not unter Strafe stellt. Ein Dach über dem Kopf, eine Mahlzeit oder – wie in diesem Fall – Hilfe beim Prozess zum Flüchtlingsstatus anzubieten, darf kein Verbrechen sein!

Nein zur Kriminalisierung von Menschlichkeit. Dieser Prozess ist eine traurige Premiere: In den 24 Jahren ihrer Arbeit ist es das erste Mal, dass die MJSSP deswegen vor Gericht steht. Wir wollen, dass es auch das letzte Mal ist, dass Handlungen, die aus dem Engagement für die Rechte von Migrant*innen oder aus einer grundlegenden humanitären Pflicht heraus erfolgen, kriminalisiert werden.

Die Unterzeichner*innen dieser Petition fordern die Abschaffung des Solidaritätsdelikts.

Warum ist das wichtig?

Solidarische Handlungen sind durch das Völkerrecht geschützt.

Die Europäische Menschenrechtskonvention schützt die Freiheit der Bürger*innen, sich friedlich zu engagieren. Ausserdem macht das Schweizer Gesetz durch die Kriminalisierung von Solidarität auch die Verteidigung von Asylsuchenden strafbar. Das verstösst gegen das Recht auf Verteidigung in Gerichtsverfahren, wie die Erklärung der Vereinten Nationen über Menschenrechtsverteidiger*innen. (1)

Die Situation in der Schweiz ist nicht okay. Das Ausländer- und Integrationsgesetz muss die Grundrechte respektieren. Wir fordern die Abschaffung des Solidaritätsdelikts und die entsprechende Änderung von Artikel 116 des AIG (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration). (2)




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Quellen:
  1. UNO, 1998, Resolution A/RES/53/144: „Erklärung über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen“
  2. 142.20: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)

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