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An: Regierungsrat des Kantons Bern

Pro Skilift Eriz

  1. Der Regierungsrat des Kantons Bern soll sich mit allen Kräften für den vollumfänglichen Erhalt der beiden Skilifte im Skigebiet Eriz (Berner Oberland) einsetzen.
  2. Er nimmt namentlich beim BAFU (Bundesamt für Umwelt), aber auch beim Bundesrat Einfluss, damit das Erhaltungsziel unter Punkt 1 durchgesetzt wird.

Warum ist das wichtig?

Die Mitte-Grossrat Alfons Bichsel hat gemeinsam mit Vertretern aus SVP, FDP & EDU eine Motion im Grossen Rat für den Erhalt des Skilifts Eriz eingereicht.

Nun startet die Mitte ebenfalls eine Online-Petition zum Erhalt des Tellerlifts «Schwändli».

1966 wurde die Skilift Eriz AG gegründet. Über Jahrzehnte haben Generationen Kinder und Jugendliche auf diesem Skilift, der eigentlich auf dem Gemeindegebiet von Horrenbach-Buchen liegt, das Skifahren erlernt. Darunter mit Monika Dumermuth eine ehemalige Skiweltcupfahrerin und mit Thomas Stauffer der aktuelle Trainer der Schweizer Ski-Nationalmannschaft.

Und nun soll es dieses Skigebiet auf dem Boden der Gemeinde Horrenbach-Buchen bald nicht mehr geben? Ja, man kann es kaum glauben. Das Bundesamt für Umwelt (Bafu) hat Beschwerde gegen den Ersatzneubau des Tellerlifts «Schwändli» eingelegt. Neun Jahre nachdem dieser mit einer ordentlichen Baubewilligung errichtet wurde, soll ihm diese nun nachträglich entzogen werden. Der Grund dafür: Der 380 Meter lange Kinderlift steht in einem Flachmoor von «nationaler Bedeutung» und stellt gemäss einer fragwürdigen Interpretation des Artikels 78, Absatz 5 der Bundesverfassung angeblich dessen verfassungsrechtlichen Schutz in Frage. Der Tellerlift ist aber auch Zubringer zum grossen Bügellift. Dessen Betrieb wäre ohne den Tellerlift akut gefährdet.

Dabei hat das Thuner Regierungsstatthalteramt am 14. August 2015 die Erneuerung und bescheidene Verlängerung des Tellerlilifts Schwändli genehmigt. Hinzuweisen ist auch darauf, dass der Bau und Betrieb des Skilifts jederzeit gutgläubig erfolgten. Es kann nicht sein, dass die Skiliftbetreiber nach Jahren gutgläubigen Betriebs plötzlich für allfällige behördliche Unterlassungen die Konsequenzen tragen müssen. Das ist widerspricht offensichtlich dem verfassungsmässigen Anspruch auf verhältnismässiges Handeln der Behörden.

Nun stellt sich aber das BAFU auf den Standpunkt, dass nicht nur die bescheidene - und bewilligte - Verlängerung nicht statthaft sei, sondern dass die gesamte Erneuerung des seit Jahrzehnten bestehenden Skilifts nicht genehmigungsfähig sei. Dabei wurden die beiden Erizer Skilifte mehr als 20 Jahre vor der Abstimmung über die sogenannte «Rothenthurm-Initiative» gebaut. Bei dieser Initiative meinten die Schweizer Bürgerinnen und Bürger darüber abzustimmen, ob in einem Hochmoor ein Waffenplatz gebaut werden dürfe oder nicht. Wohl nur die wenigsten, die damals Ja gestimmt haben, haben damals die Erneuerung und gerinfügige Erweiterung eines jahrzehntealten Skilifts im Alpenrandgebiet in einem schneesicheren Familienskigebiet verhindern wollen. 

Befremdlicherweise stützt die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern in ihrem Beschwerdeentscheid vom 4.  Oktober 2024 diesen fragwürdigen Standpunkt des BAFU. Fraglich daran ist juristisch namentlich unter anderem auch, dass die Erneuerung des Skilifts bereits vor 10 Jahren erfolgte, im Amtsblatt publiziert und somit öffentlich bekannt und auch dem BAFU zugänglich war. Ja, über das Projekt wurde auch in den Medien breit berichtet. Die sogenannte «hinkende Rechtskraft» ist somit längstens verwirkt. 

Während jede Bürgerin und jeder Bürger sich eine Publikation in einem öffentlichen Organ wie dem Amtsblatt entgegenhalten lassen muss und nicht einfach darauf verweisen kann, dass sie oder er diese Publikation nicht zur Kenntnis genommen hat, soll dies für eine eidgenössische Fachbehörde, welche sich von Amtes wegen und gut dotiert mit dem Moorschutz befasst, nicht gelten. Dies widerspricht dem Rechtsempfinden breiter Kreise, zumal vorliegend nicht nur eine amtliche Publikation erfolgte, sondern auch ein jahrelanger Betrieb für jedermann (und man möchte meinen auch für die eidgenössisch besoldeten Moorschützer) feststellbar war. Bei dieser Ausgangslage widerspricht das Vorgehen des BAFU in krasser Weise Treu und Glauben.

Eriz, 3673 Linden, Schweiz

Maps © Stamen; Data © OSM and contributors, ODbL

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