Kinder haben ein ausgeprägtes Schutzbedürfnis und ein Recht darauf gesund und sicher aufzuwachsen. Auch wenn bereits viel für den Schutz der Kinder in unserem Land getan wird, ist es für direkt betroffene Kinder von physischer und psychischer Gewalt an öffentlichen Schulen und deren Eltern/Erziehungsberechtigen aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlagen kaum möglich Schutz einzufordern und zu erhalten, wenn dies angezeigt ist.
Obwohl in der Schweiz seit 1874 eine Schulpflicht besteht, wurde, mit der Umsetzung der Verordnung der UN Kinderrechtskonvention, die Schule im ZGB-Artikel 307 nicht aufgeführt.
Bundesgesetze von besonderer Bedeutung für Kinder und Jugendliche sind insbesondere:
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB). Das ZGB enthält verschiedene Art. zur Verantwortung der Gesellschaft, wenn das Wohl eines Kindes von den Eltern oder seinen gesetzlichen Vertretern nicht sichergestellt wird oder werden kann. Art. 307 bis 317 sehen zum Schutz des Kindes zivilrechtliche Massnahmen vor, wenn die Gefahr besteht, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes Schaden nimmt. Die öffentliche Schule wird jedoch im Art. 307 nicht aufgeführt, was offensichtlichen Interpretationsspielraum zulässt und unterschiedlich dargelegt werden kann.
Somit fehlen nachweislich die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen, dass Kinder an der öffentlichen Schule in jedem Fall geschützt werden können!
Die physische und psychische Gewalt an den öffentlichen Schulen steigt weiter an, was verschiedene Medienberichte und auch in Berichten von verschiedenen Organisation nachzulesen ist. Die Auswirkungen für Kinder sind teilweise fatal. Eltern können heute ihre betroffenen Kinder von physischer und psychischer Gewalt an öffentlichen Schulen vor allem so schützen, indem sie über das nötige Kleingeld verfügen und ihre Kinder an eine Privatschule schicken oder Homeschooling übernehmen, wenn sie dann über die vorgegebenen Ausbildungen verfügen und der Wohnkanton dies auch gesetzlich zulässt. Schutz und Bildung der Kinder darf nicht nur auf Kosten der Eltern/Erziehungsberechtigen möglich sein.
Die UNICEF Schweiz und Lichtenstein bestätigt, dass Kinder und Jugendliche auch an den öffentlichen Schulen in der Schweiz von unterschiedlichen Formen von Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch ausgesetzt sind. Die Gewalterfahrungen an der Schule oder im Zusammenhang mit der Schule werden durch die UNICEF-Studie zur Kinderrechtssituation (2021) ausdrücklich belegt. Ebenso zeigt sie klare Lücken in der Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention, insbesondere bzgl. Armut, Gewalt, Diskriminierung und Chancengleichheit.
89 % der befragten Kinder haben mindestens eine schlechte Kindheitserfahrung gemacht, wovon 44,4 % angeben Belästigung oder Mobbing in der Schule erlebt zu haben.
Quelle: file:///C:/Users/ddels/Downloads/UNICEF_Mental-Health_Pra%CC%88si_DE_02.pdf (Folie 6)
In der Kinderschutzstatistik 2022 der pädiatrie schweiz (
https://www.paediatrieschweiz.ch/), welche seit 1901 die professionelle Organisation für alle Kinderärztinnen und Kinderärzte in der Schweiz und die kompetente Stimme der Kinder- und Jugendgesundheit ist, weisst aus, dass 32 % der gemeldeten Fälle von psychischer Misshandlung «andere» zuzuordnen ist.
Eine konkrete Zuordnung dieser 165 Fälle (oder 218 Fälle inkl. «keine Angaben») könnte allenfalls auch mit der in der UNICEF-Studie aufgeführten Punkte zur psychischen Gewalt an der Schule aus dem Jahr 2021 erklärt werden.
Die Schweizerische Kriminalprävention (SKP) erklärt auf ihrer Website, dass die Schule eine wichtige Rolle für die soziale Entwicklung der Schülerinnen und Schüler spielt. Sie ist aber auch ein Ort, an dem es zu verschiedenen Formen von Gewalt kommt.
Gemäss Art. 314c Abs. 1 ZGB kann jede Person der Kindesschutzbehörde (KESB) Meldung erstatten, wenn die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet erscheint. Wenn bei der KESB eine Meldung eingeht, wird nicht automatisch ein Verfahren eröffnet, das die Situation des Kindes abklärt und prüft, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und inwiefern die Familie unterstützt werden kann. Die KESB beurteilt nämlich die Lage des Kindes vor allem im Familiensystem und ordnet gegebenenfalls dort Massnahmen an.
Der «Kinderschutz Schweiz» beschreibt sich als unabhängige privatrechtliche Stiftung und führende nationale Kinderschutzorganisation im Präventionsbereich. Obwohl sie sich als gemeinnützige Fachorganisation dafür stark machen, dass alle Kinder in der Schweiz im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention in Schutz und Würde aufwachsen können, liegt der Fokus ihrer Präventionsangebote, politischer Arbeit und Sensibilisierungskampagnen vorallem im ausserschulischen Umfeld.
Eltern/Erziehungsberechtigte, Schulen und Behörden müssen adäquat die Kinder in unserem Land schützen können, dafür muss der Bundesrat die gesetzlichen Grundlagen schaffen, gestützt auf die unterzeichnete Verordnung der UN Kinderrechtskonvention seit 1997!
Es ist unbestritten, dass die öffentlichen Schulen etwas dafür tun, damit Kinder an den Schulen geschützt sind, doch muss der besondere Schutz ihrer Unversehrtheit und die Förderung ihrer Entwicklung gemäss Bundesverfassung auch Eltern/Erziehungsberechtigen und Behörden ausserhalb der Schule ermöglicht werden. Deshalb braucht es die nötigen gesetzlichen Grundlagen dazu.