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An: Bundesrat, Eidg. Departement des Innern EDI, Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Kinderschutz an öffentlichen Schulen

Bild von Caleb Woods auf Unsplash
Als Vertragsstaat der Kinderrechtskonvention ist die Schweiz und somit der Bundesrat seit 1997 verpflichtet, die Vorgaben der UN Kinderrechtskonvention umzusetzen und hat dafür zu sorgen, dass für die körperliche und geistige Unversehrtheit von Kindern die gesetzlichen Grundlagen und förderlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden. 
 
Mit den heutigen gesetzlichen Grundlagen ist es Eltern, Erziehungsberechtigten und staatlichen Behörden (z.B. KESB) nicht oder erschwert möglich Kinder insbesondere an öffentlichen Schulen (aufgrund der Schulpflicht) zu schützen oder Massnahmen zu erlassen. 
 
Der ZGB-Artikel 307, Punkt 1 und 3, soll, gestützt auf die Verordnung der UN Kinderrechtskonvention, ergänzt werden, damit Kinder auch an öffentlichen Schulen und im Rahmen der gesetzlichen Schulpflicht geschützt werden können. Ebenso sollen öffentliche Schulen, genau wie Eltern, gesetzlich in die Pflicht genommen werden. 
 
Vorschlag: 
Art. 307370 
C. Kindesschutz 
I. Geeignete Massnahmen 
1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern oder die öffentliche Schule im Rahmen der gesetzlichen Schulpflicht nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. 
3 Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern, die öffentliche Schule oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung, Schutz oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist. 
  
Der Bundesrat hat zusammen mit der Schaffung der gesetzlichen Grundlage, die Kantone aufzufordern die nötigen Rahmenbedingungen zu schaffen sowie Mittel zur Verfügung zu stellen damit auch an den öffentlichen Schulen der Kinderschutz gewährleistet und adäquate Massnahmen umgesetzt werden müssen, sowie die Aus- und Weiterbildungen für Personen im schulischen Umfeld vorhanden sind. Eine regelmässige Überprüfung und allfällige Anpassungen hat durch den Bund und die Kantone zu erfolgen. 
Für finanzschwache Gemeinden sollen der Bund und die Kantone finanzielle Reserven bilden, damit die Umsetzung der gesetzlichen Grundlagen und somit der Kinderschutz jederzeit sichergestellt ist. 
 
Der Bundesrat hat die nötigen Bestimmungen zu erlassen, dass alle in der Schweiz tätigen Organisationen und Anlaufstellen zum Thema «Kinderschutz» ihre allfälligen Präventionsangebot, politische Arbeit, Sensibilisierungskampagnen und weitere Arbeit klar deklarieren müssen. Irreführende Bezeichnungen und Formulierungen sind zu verbieten. 
 
Kinderschutz an den öffentlichen Schulen darf kein kantonaler Flickenteppich sein, sondern muss für die gesamte Schweiz verbindlich festgelegt werden. 

Warum ist das wichtig?

Kinder haben ein ausgeprägtes Schutzbedürfnis und ein Recht darauf gesund und sicher aufzuwachsen. Auch wenn bereits viel für den Schutz der Kinder in unserem Land getan wird, ist es für direkt betroffene Kinder von physischer und psychischer Gewalt an öffentlichen Schulen und deren Eltern/Erziehungsberechtigen aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlagen kaum möglich Schutz einzufordern und zu erhalten, wenn dies angezeigt ist. 
 
Obwohl in der Schweiz seit 1874 eine Schulpflicht besteht, wurde, mit der Umsetzung der Verordnung der UN Kinderrechtskonvention, die Schule im ZGB-Artikel 307 nicht aufgeführt. 
 
Die BV Art. 11 (https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialpolitische-themen/kinder-und-jugendfragen/grundlagen-gesetze/gesetze.html) hält im Rahmen der Grundrechte den Anspruch der Kinder und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung fest. Art. 41 und Art. 67 anerkennen die gemeinsame Verantwortung von Bund und Kantonen für die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen. 
Bundesgesetze von besonderer Bedeutung für Kinder und Jugendliche sind insbesondere: 
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB). Das ZGB enthält verschiedene Art. zur Verantwortung der Gesellschaft, wenn das Wohl eines Kindes von den Eltern oder seinen gesetzlichen Vertretern nicht sichergestellt wird oder werden kann. Art. 307 bis 317 sehen zum Schutz des Kindes zivilrechtliche Massnahmen vor, wenn die Gefahr besteht, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes Schaden nimmt. Die öffentliche Schule wird jedoch im Art. 307 nicht aufgeführt, was offensichtlichen Interpretationsspielraum zulässt und unterschiedlich dargelegt werden kann. 
 
Somit fehlen nachweislich die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen, dass Kinder an der öffentlichen Schule in jedem Fall geschützt werden können! 
 
Die physische und psychische Gewalt an den öffentlichen Schulen steigt weiter an, was verschiedene Medienberichte und auch in Berichten von verschiedenen Organisation nachzulesen ist. Die Auswirkungen für Kinder sind teilweise fatal. Eltern können heute ihre betroffenen Kinder von physischer und psychischer Gewalt an öffentlichen Schulen vor allem so schützen, indem sie über das nötige Kleingeld verfügen und ihre Kinder an eine Privatschule schicken oder Homeschooling übernehmen, wenn sie dann über die vorgegebenen Ausbildungen verfügen und der Wohnkanton dies auch gesetzlich zulässt. Schutz und Bildung der Kinder darf nicht nur auf Kosten der Eltern/Erziehungsberechtigen möglich sein. 
 
Die UNICEF Schweiz und Lichtenstein bestätigt, dass Kinder und Jugendliche auch an den öffentlichen Schulen in der Schweiz von unterschiedlichen Formen von Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch ausgesetzt sind. Die Gewalterfahrungen an der Schule oder im Zusammenhang mit der Schule werden durch die UNICEF-Studie zur Kinderrechtssituation (2021) ausdrücklich belegt. Ebenso zeigt sie klare Lücken in der Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention, insbesondere bzgl. Armut, Gewalt, Diskriminierung und Chancengleichheit. 
 
89 % der befragten Kinder haben mindestens eine schlechte Kindheitserfahrung gemacht, wovon 44,4 % angeben Belästigung oder Mobbing in der Schule erlebt zu haben. 
Quelle: file:///C:/Users/ddels/Downloads/UNICEF_Mental-Health_Pra%CC%88si_DE_02.pdf (Folie 6) 
 
In der Kinderschutzstatistik 2022 der pädiatrie schweiz (https://www.paediatrieschweiz.ch/), welche seit 1901 die professionelle Organisation für alle Kinderärztinnen und Kinderärzte in der Schweiz und die kompetente Stimme der Kinder- und Jugendgesundheit ist, weisst aus, dass 32 % der gemeldeten Fälle von psychischer Misshandlung «andere» zuzuordnen ist. 
Eine konkrete Zuordnung dieser 165 Fälle (oder 218 Fälle inkl. «keine Angaben») könnte allenfalls auch mit der in der UNICEF-Studie aufgeführten Punkte zur psychischen Gewalt an der Schule aus dem Jahr 2021 erklärt werden. 
  
Die Schweizerische Kriminalprävention (SKP) erklärt auf ihrer Website, dass die Schule eine wichtige Rolle für die soziale Entwicklung der Schülerinnen und Schüler spielt. Sie ist aber auch ein Ort, an dem es zu verschiedenen Formen von Gewalt kommt. 
 
Gemäss Art. 314c Abs. 1 ZGB kann jede Person der Kindesschutzbehörde (KESB) Meldung erstatten, wenn die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet erscheint. Wenn bei der KESB eine Meldung eingeht, wird nicht automatisch ein Verfahren eröffnet, das die Situation des Kindes abklärt und prüft, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und inwiefern die Familie unterstützt werden kann. Die KESB beurteilt nämlich die Lage des Kindes vor allem im Familiensystem und ordnet gegebenenfalls dort Massnahmen an. 
 
Der «Kinderschutz Schweiz» beschreibt sich als unabhängige privatrechtliche Stiftung und führende nationale Kinderschutzorganisation im Präventionsbereich. Obwohl sie sich als gemeinnützige Fachorganisation dafür stark machen, dass alle Kinder in der Schweiz im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention in Schutz und Würde aufwachsen können, liegt der Fokus ihrer Präventionsangebote, politischer Arbeit und Sensibilisierungskampagnen vorallem im ausserschulischen Umfeld. 
 
Eltern/Erziehungsberechtigte, Schulen und Behörden müssen adäquat die Kinder in unserem Land schützen können, dafür muss der Bundesrat die gesetzlichen Grundlagen schaffen, gestützt auf die unterzeichnete Verordnung der UN Kinderrechtskonvention seit 1997! 

Es ist unbestritten, dass die öffentlichen Schulen etwas dafür tun, damit Kinder an den Schulen geschützt sind, doch muss der besondere Schutz ihrer Unversehrtheit und die Förderung ihrer Entwicklung gemäss Bundesverfassung auch Eltern/Erziehungsberechtigen und Behörden ausserhalb der Schule ermöglicht werden. Deshalb braucht es die nötigen gesetzlichen Grundlagen dazu.

Mit dieser Petition soll der Schweizer Bevölkerung eine Stimme somit dem Thema das nötige Gewicht gegeben werden und ist eine Ergänzung zur Motion 23.4191 (https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20234191)

Neuigkeiten

2024-09-26 11:20:43 +0200

Hast du gewusst?

Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes hat bereits mehr als einmal seine
Empfehlungen an die Schweiz verabschiedet, die aufzeigen, wo die Schweiz bei der Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention (seit 1997) kritische Lücken aufweist. 📄
👉 Im Jahr 2021 waren es 138 Einzelempfehlungen❗

Im Jahr 2023 macht zudem NetzwerkKinderrechteSchweiz, im Rahmen ihrer jährlichen Bilanz zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention, darauf aufmerksam, dass die Schweiz und somit der Bund und die Kantone dringend gefordert sind, bessere Rahmenbedingungen für die Kinderrechte zu schaffen.

Mit DEINER Unterschrift für die Petition "Kinderschutz an öffentlichen Schulen"
👉 https://lnkd.in/dR5pvspm

...hast du bereits ein wichtiges Zeichen gesetzt, dass ALLE ihre Hausaufgaben erledigen sollen

HERZLICHEN DANK für dein Mitwirken und das Verbreiten dieser wichtigen Petition! 🙏

Dania Del Sole

2024-09-26 07:43:59 +0200

100 Unterschriften erreicht

2024-09-17 13:00:40 +0200

50 Unterschriften erreicht

2024-09-13 21:45:57 +0200

25 Unterschriften erreicht

2024-09-13 13:34:10 +0200

10 Unterschriften erreicht