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An: Bundesrat Alain Berset

Beseitigung von Behindertendiskriminierung in der Sozialhilfe

Sehr geehrter Herr Berset, Behinderte, die auf eine rollstuhlgängige Wohnung angewiesen sind sollen, wenn sie in der Sozialhilfe landen, das gleiche Recht haben wie Nichtbehinderte, wenn es darum geht das Mietzinsmaximum bei einer Gemeinde zu erfragen. Nichtbehinderte bekommen sofort eine rechtsverbindliche Auskunft, während Menschen mit Handicap immer erst darauf warten müssen, dass die Gemeinde abklärt und jede Gemeinde legt den maximalen Mietzins für eine rollstuhlgängige Wohnung nach belieben fest. Das ist eine Ungleichbehandlung und leistet der Diskriminerung Behinderter Vorschub. Gerade deshalb, weil es Gmeinden erlaubt Behinderte Sozialhilfeempfänger fernzuhalten, indem einfach ein zu tiefer maximaler Mietzins angegeben wird oder teilweise gar behauptet wird, der Meitzins sei unabhängig vom Gesundheitszustand in der Sozialhilfe immer gleich. Kantone sollen verpflichtet werden auch für Menschen mit Handicap einen realistischen und rechtsverbindlichen Maximalmietzins in der Sozialhilfe festzulegen.

Warum ist das wichtig?

Es kann doch nicht sein, dass einerseits immer mehr Meschen mit Handicap aus der IV herausspediert werden, letztlich in der Sozialhilfe landen und dort bezüglich Maximalmietzins, wenn es um eine rollstuhlgängige Wohnung geht, diskriminiert werden. Jeder, der nicht auf eine rollstuhlgängige Wohnung angewiesen ist kann beim Sozialamt anrufen und erhält sofort eine rechtsverbindliche Auskunft, whrend eine Person, die auf eine rollstuhlgängige Wohnung angewiesen ist, von jeder Gemeinde zu hören bekommt, dass sie das nicht wissen und sie es erst abklären müssen mit teils rechtlich falschen Ergebnissen. Das ist der Schweiz nicht würdig.

Neuigkeiten

2021-09-12 11:43:13 +0200

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2021-01-21 21:03:22 +0100

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