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An: Frau Andrea Lübberstedt (Amtschefin des Kantonalen Sozialamt Zürich) und Frau Annick Herren (Leiterin Familienausgleichskasse des Bundes)

Auszahlung Familienzulagen an den Elternteil mit Kind

Sehr geehrte Frau Andrea Lübberstedt, Amtschefin des Kantonalen Sozialamts Zürich
Sehr geehrte Frau Annick Herren, Leiterin Familienausgleichskasse des Bundes

Gemäss den Statuten lautet der Sinn und Zweck der Familienzulagen:
‘Familien­zulagen sollen die finanzielle Mehr­belastung durch Kinder teil­weise ausgleichen!’.
Das kann nur gewährleistet werden, wenn die Familienzulagen an den Elternteil, der die elterliche Obhut hat, ausbezahlt werden.

Deshalb fordern die Unterzeichner*innen dieser Petition eine Änderung der Reihenfolge in Bezug auf die Auszahlung von Familienzulagen in den betroffenen Gesetzen auf Bundes- und Kantonsebene:

1. Wer über­wiegend mit dem Kind zusammen­­lebt oder bis zu dessen Mündig­­keit zusammen­­gelebt hat
2. Wer die elter­­liche Sorge hat oder bis zur Mündig­keit des Kindes hatte
3. Wer erwerbs­­tätig ist
4. Wer in dem Kanton arbeitet, in dem das Kind wohnt
5. Wer als Angestellte oder Angestellter das höhere AHV-pflichtige Ein­kommen hat
6. Wer als Selbständig­­erwerbende oder Selbständig­­erwerbender das höhere AHV-pflichtige Ein­kommen hat.

Die aktuelle unzumutbare Gesetzeslage lautet folgend:

1. Wer erwerbs­­tätig ist
2. Wer über­wiegend mit dem Kind zusammen­­lebt oder bis zu dessen Mündig­­keit zusammen­­gelebt hat
3. Wer die elter­­liche Sorge hat oder bis zur Mündig­keit des Kindes hatte
4. Wer in dem Kanton arbeitet, in dem das Kind wohnt
5. Wer als Angestellte oder Angestellter das höhere AHV-pflichtige Ein­kommen hat
6. Wer als Selbständig­­erwerbende oder Selbständig­­erwerbender das höhere AHV-pflichtige Ein­kommen hat.

Das muss sich ändern!

Warum ist das wichtig?

Die Familienzulagen sind für die Ausgaben für die Kinder gedacht.
Wenn ein Kind nur bei einem Elternteil lebt, dann sollte die Familienzulage dementsprechend jenem Elternteil ausbezahlt werden, bei dem das Kind lebt.

Sowohl der Bund als auch der Kanton Zürich haben eine Reihenfolge definiert, die regelt, wer das Recht hat, die Familienzulagen zu beantragen. Diese Reihenfolge führt jedes Jahr wieder zu komplizierten Rückforderungen von Familienzulagen, weil die Familienausgleichskassen erst über ein Jahr verspätet die Informationen erhalten, ob der jeweilige andere Elternteil mehr verdient hat als der Elternteil, der mit dem Kind lebt.

Das Problem ist die Reihenfolge der Anspruchsberechtigung. Kommen beim gemeinsamen Sorgerecht beide Elternteile in Frage, hat aktuell der besser verdienende Elternteil Anspruch auf die Familienzulage, auch wenn das Kind in der Obhut des anderen Elternteils ist. Haben sich die beiden Elternteile im Streit getrennt, so kommt es leider oft vor, dass jener Elternteil, bei dem das Kind lebt und der die weitaus meisten Kosten trägt, nicht in den Genuss der Familienzulage kommt, weil der andere Elternteil das Geld für sich behält. Daher sollte für die Auszahlung der Familienzulagen die elterliche Obhut stärker gewichtet werden, als das höhere Erwerbseinkommen.

Viele der getrennt lebenden Eltern wissen gar nicht, ob und wie viel der andere Elternteil verdient hat. Dies führt dazu, dass jährlich Tausende Franken ausbezahlt werden und wieder zurückbezahlt werden müssen. Dies betrifft vor allem Einelternfamilien, die sowieso meistens nur ein kleines Einkommen haben und auf die Familienzulagen angewiesen sind. Eine Rückforderung führt oft dazu, dass der Elternteil mit dem Kind benachteiligt ist, weil er dann verpflichtet ist, die erhaltenen Familienzulagen nachträglich an die Familienausgleichskasse zurückzuzahlen und jene, auf die der andere Elternteil Anspruch gehabt hätte, im schlimmsten Fall dann doch nicht bekommt. Somit lebt die Familie mit Kind schlussendlich ohne Familienzulagen und hat zusätzlich noch Schulden bei der Familienausgleichskasse.

Beispiel: Die Kindsmutter hat im Jahr 2021 die Familienzulagen über die SVA erhalten, monatlich CHF 200.- für das gemeinsame Kind. Der Kindsvater hat im Jahr 2021 ausnahmsweise während sechs Monaten gearbeitet und in dieser Zeit ein höheres Einkommen erzielt als die Kindsmutter, diese wusste jedoch nichts davon. Anfang 2023 bekommt die Kindsmutter eine Rechnung von der SVA für eine Rückzahlung von CHF 1200.-, da ja der Kindsvater gesetzlich gesehen die Familienzulage hätte beantragen müssen für die sechs Monate, die er gearbeitet hat, dies jedoch nicht tat. Dies muss jetzt nachgeholt werden. Die SVA fühlt sich aber nicht verantwortlich, der Kindsmutter mitzuteilen, wo der Kindsvater gearbeitet hat, bzw. bei welcher Firma die Familienzulage nachträglich beantragt werden soll.

Wenn die beiden Elternteile in unterschiedlichen Kantonen wohnen, wird die Sache noch umständlicher.

Das aktuelle Gesetz passt für jene Eltern, die in gutem Einvernehmen zusammen (oder auch getrennt) leben, jedoch nicht für Eltern, die getrennt leben und nicht miteinander auskommen oder nicht mal mehr miteinander reden. Das Gesetz müsste jedoch auch für solche komplizierteren Familienverhältnisse passend sein. Dies ist es aktuell jedoch leider nicht.

Deshalb fordern wir mit dieser Petition, dass die Reihenfolge, welche die Anspruchsberechtigung für Familienzulagen in den Gesetzen auf Ebene des Bundes und des Kantons Zürich regelt, dahingehend geändert wird, dass Familienzulagen in erster Linie jenem Elternteil zugesprochen werden, bei dem das Kind lebt.

Eine Änderung, die für alle Familienkonstellationen passend ist.
Auszahlung der Familienzulagen an den Elternteil mit Obhut!

Neuigkeiten

2023-03-10 20:19:36 +0100

1,000 Unterschriften erreicht

2023-03-10 17:09:00 +0100

500 Unterschriften erreicht

2023-03-10 16:16:03 +0100

100 Unterschriften erreicht

2023-03-02 14:42:34 +0100

50 Unterschriften erreicht

2023-02-28 18:26:26 +0100

25 Unterschriften erreicht

2023-02-27 18:56:51 +0100

10 Unterschriften erreicht