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An: Bundesrat und Bundesversammlung

Schluss mit der diskriminierenden Beschwerdemöglichkeit im IV-Recht!

Sehr geehrte Bundesrät*innen,
sehr geehrte National- und Ständerät*innen

Absatz 1bis in Artikel 69 des IV-Gesetzes muss ersatzlos gestrichen werden!

Dieser schreibt im Gegensatz zum AHV-Gesetz und in Abweichung vom Gesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor, dass «das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig [ist]».

So sind bei der Eingabe einer Beschwerde zwischen 200 und 1'000 Franken fällig. Diese Gebühr muss jeweils vor einem kantonalen sowie – bei einem allfälligen Weiterzug – vor dem Bundesgericht entrichtet werden.

Wer die Gebühr nicht bezahlen kann, dem droht die Abweisung der Beschwerde.

Kommt hinzu, dass diese Gelder Betroffene nur zurückerhalten, wenn sie vor Gericht gegen die IV gewinnen.

Zudem sind die Vermögensgrenzen bei der Bemessung für eine Kostenbefreiung (unentgeltliche Prozessführung) sehr tief angesetzt (bis 5'000 Franken, Kanton St. Gallen).

Schliesslich muss auch festgehalten werden, dass sich nicht jede*r einen anwaltlichen Beistand leisten kann und dass der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, die diese sowie die anwaltlichen Kosten übernehmen könnte, für viele Vorerkrankte aussichtslos ist. Sie werden von den Versicherungen abgewiesen.

Warum ist das wichtig?

Es ist diskriminierend, weshalb Menschen mit Behinderungen bei Beschwerden gegen die Invalidenversicherung Gebühren in prohibitiver Höhe entrichten müssen, nur damit ein Gericht diese anhand nimmt, während solche Gebühren in anderen Bereichen des Sozialstaats nicht vorgesehen sind.

Darüber hinaus widerspricht dieser Artikel Artikel 13 der UNO-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (nachfolgend UNO-BRK).

Art. 13 Abs. 1 UNO-BRK besagt denn auch, dass «die Vertragsstaaten Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang zur Justiz [gewährleisten müssen], unter anderem durch verfahrensbezogene und altersgemässe Vorkehrungen, um ihre wirksame unmittelbare und mittelbare Teilnahme, einschliesslich als Zeugen und Zeuginnen, an allen Gerichtsverfahren, auch in der Ermittlungsphase und in anderen Vorverfahrensphasen, zu erleichtern».

Mit diesen Gebühren werden Menschen mit Behinderungen (die überdurchschnittlich in Armut leben, siehe https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/wirtschaftliche-soziale-situation-bevoelkerung/gleichstellung-menschen-behinderungen/lebensstandard/armut.html) jedoch vom gleichberechtigten Zugang zur Justiz abgehalten.

Neuigkeiten

2026-06-09 08:11:38 +0200

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