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An: Stefan Kölliker, Elternrat und Bildungsdepartement
Privatunterricht für alle erlauben im Kanton St. Gallen
Sehr geehrter Herr Kölliker
Sehr geehrte Mitglieder des Elternrats
Sehr geehrte Mitglieder des Bildungsdepartements
Es ist an der Zeit auf die Bedürfnisse der Eltern, die Verantwortung für die Bildung ihrer Kinder übernehmen wollen, einzugehen und den privaten Unterricht (auch bekannt als Heimunterricht oder international Homeschooling), im Kanton St. Gallen neu zu regeln und als Vorlage dafür die Handhabe vom Kanton Bern zu nehmen, welche wie folgt ist;
12.3 Privatunterricht
Art. 71 *
Bewilligung
1
Eltern, die ihre Kinder selbst oder privat unterrichten lassen, bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion. *
Art. 71a *
Bewilligungsvoraussetzungen
1
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Eltern gewährleisten, dass
a * die Aufgaben gemäss Artikel 2 oder Artikel 2a erfüllt werden,
b pädagogisch ausgebildete Personen diejenigen Personen anleiten, die den Unterricht erteilen,
c genügende Einrichtungen für den Unterricht vorhanden sind,
d * die für die öffentlichen Kindergarten-, Primar- und Realklassen geltenden Unterrichtsinhalte und -ziele im Rahmen der Schulstufen erreicht werden und
e die Unterrichtssprache sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach der Amtssprache der Region richtet.
2
Eine andere Unterrichtssprache kann bewilligt werden, wenn die Eltern gewährleisten, dass die unterrichtenden Personen über die notwendigen Qualifikationen verfügen.
Art. 71b *
Aufsicht und Entzug
1
Für die Aufsicht über den Privatunterricht und den Entzug der Bewilligung gilt Artikel 66b sinngemäss.
Sehr geehrte Mitglieder des Elternrats
Sehr geehrte Mitglieder des Bildungsdepartements
Es ist an der Zeit auf die Bedürfnisse der Eltern, die Verantwortung für die Bildung ihrer Kinder übernehmen wollen, einzugehen und den privaten Unterricht (auch bekannt als Heimunterricht oder international Homeschooling), im Kanton St. Gallen neu zu regeln und als Vorlage dafür die Handhabe vom Kanton Bern zu nehmen, welche wie folgt ist;
12.3 Privatunterricht
Art. 71 *
Bewilligung
1
Eltern, die ihre Kinder selbst oder privat unterrichten lassen, bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion. *
Art. 71a *
Bewilligungsvoraussetzungen
1
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Eltern gewährleisten, dass
a * die Aufgaben gemäss Artikel 2 oder Artikel 2a erfüllt werden,
b pädagogisch ausgebildete Personen diejenigen Personen anleiten, die den Unterricht erteilen,
c genügende Einrichtungen für den Unterricht vorhanden sind,
d * die für die öffentlichen Kindergarten-, Primar- und Realklassen geltenden Unterrichtsinhalte und -ziele im Rahmen der Schulstufen erreicht werden und
e die Unterrichtssprache sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach der Amtssprache der Region richtet.
2
Eine andere Unterrichtssprache kann bewilligt werden, wenn die Eltern gewährleisten, dass die unterrichtenden Personen über die notwendigen Qualifikationen verfügen.
Art. 71b *
Aufsicht und Entzug
1
Für die Aufsicht über den Privatunterricht und den Entzug der Bewilligung gilt Artikel 66b sinngemäss.
Warum ist das wichtig?
Dieser Bereich bedarf einer Harmonisierung und Lockerung, damit Eltern nicht aufgrund solcher Unterschiede unter den Kantonen, sowie der restriktiven Haltung des Kantons St. Gallen, den Wohnsitz wechseln müssen, um ihr Kind selber unterrichten zu können, weil es dem Kind zu gute kommt, eine solche Art der Beschulung zu geniessen.
Gerade in der heutigen Zeit, in welcher es allgemein wichtig geworden ist, optimal auf die Bedürfnisse des einzelnen Kindes eingehen zu können, um so eine gute Entwicklung der Fähigkeiten und Ressourcen zu gewährleisten, ist es an der Zeit denen, die Verantwortung übernehmen möchten, mehr Freiheiten dafür zu geben.
Es ist auch ein Vertrauensbeweis der Regierung in seine Bürger, welche mit der aktuellen Regelung, sowie der restriktiven Haltung, Kompetenzen geradezu abspricht, in diesem Kanton. Auch darum, wäre es schön, wenn Sie mit der Zeit gehen und den Ländern und Kantonen nachziehen, wo dies bereits erlaubt ist und problemlos funktioniert. Ländern mit vielen Kindern, die von dieser Liberalität profitieren und so zu empathischen und kreativen Erwachsenen heranwachsen, welche ihren Weg gehen und oftmals ausserordentliches auf die Beine zu stellen vermögen, dank der guten Entwicklung ihrer Fähigkeiten, weil sie als Individuum lernen und gedeihen konnten.
Gerade in der heutigen Zeit, in welcher es allgemein wichtig geworden ist, optimal auf die Bedürfnisse des einzelnen Kindes eingehen zu können, um so eine gute Entwicklung der Fähigkeiten und Ressourcen zu gewährleisten, ist es an der Zeit denen, die Verantwortung übernehmen möchten, mehr Freiheiten dafür zu geben.
Es ist auch ein Vertrauensbeweis der Regierung in seine Bürger, welche mit der aktuellen Regelung, sowie der restriktiven Haltung, Kompetenzen geradezu abspricht, in diesem Kanton. Auch darum, wäre es schön, wenn Sie mit der Zeit gehen und den Ländern und Kantonen nachziehen, wo dies bereits erlaubt ist und problemlos funktioniert. Ländern mit vielen Kindern, die von dieser Liberalität profitieren und so zu empathischen und kreativen Erwachsenen heranwachsen, welche ihren Weg gehen und oftmals ausserordentliches auf die Beine zu stellen vermögen, dank der guten Entwicklung ihrer Fähigkeiten, weil sie als Individuum lernen und gedeihen konnten.